Zeitweise Entlastung für pflegende Angehörige
Als pflegende*r Angehörige*r ist es Ihnen sicherlich auch unmöglich, 24 Stunden rund um die Uhr präsent zu sein. Sie müssen selbst mal zu einem Arzt- der Friseurbesuch, haben vielleicht einen längeren Krankenhausaufenthalt vor sich oder möchten einfach zum Ausspannen in den Urlaub fahren.
Damit Ihr*e Angehörige*r auch trotz Ihrer Verhinderung gut und optimal versorgt wird, können Sie unserer Verhinderungspflege in Anspruch nehmen – und das unabhängig davon, ob sie Ihre Verhinderung planen konnten oder ob diese ungeplant eintritt und eine Versorgung des Angehörigen schnell und unbürokratisch sichergestellt werden muss.
Die Verhinderungspflege ermöglicht eine Ersatzbetreuung, wenn pflegende Angehörige beispielsweise Urlaub machen oder selbst krank sind. Seit Juli 2025 kann diese Leistung ohne den bisherigen Vorlauf von sechs Monaten in Anspruch genommen werden. Die Höchstdauer der Verhinderungspflege wurde auf acht Wochen verlängert.
Die Kurzzeitpflege bietet die Möglichkeit, für eine begrenzte Zeit in eine Pflegeeinrichtung zu ziehen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn es Probleme bei der häuslichen Betreuung gibt oder nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Höchstdauer für die Kurzzeitpflege beträgt ebenfalls acht Wochen.
Die Pflegekassen stellen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein gemeinsames Budget von bis zu 3.539 Euro pro Jahr für beide Leistungsarten zur Verfügung. Dies ermöglicht eine flexiblere Nutzung der Mittel und die Kombination von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Bisherige Übertragungsregelungen entfallen. Insgesamt können somit Leistungen für 16 Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.